Amtliche Begründungen zu hochschulrechtlichen Open-Access-Definitionen in Deutschland
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资源简介:
Der aus dem Englischen stammende Begriff Open Access ist längst kein urheberrechtlicher Spezialbegriff mehr, sondern feste Größe im deutschen Hochschulrecht. Was aber bedeutet dieses unverändert in die deutsche Rechtssprache übernommene Lehnwort? Der vorliegende Datensatz versammelt erstmals alle Gesetzesbegründungen zu denjenigen Vorschriften, die sich zum 31.12.2024 auf „Open Access“ bezogen:
Berlin: § 41 Abs. 3 Satz 1 HG und § 6 Abs. 4 Satz 2 PflAV
Brandenburg: § 37 Abs. 2 HG
Bremen: § 6 Abs. 3 Satz 2 BibG und § 75 Abs. 5 Satz 1 HSchulG
Nordrhein-Westfalen: § 50 Abs. 2 Satz 2 KulturGB
Sachsen-Anhalt: § 24 Abs. 5 HSG
Schleswig-Holstein: § 4 Abs. 2 BiblG
Auf den zusammengetragenen Dokumenten beruht ein juristischer Fachaufsatz, der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gewählten Legaldefinitionen und die politischen Prozesse ihrer Ausarbeitung untersucht:
Hamann, Open Access als Rechtsbegriff: Eine Bestandsaufnahme zwischen Urheberrecht und Hochschulrecht, JZ 2025, S. 217–227
Die Untersuchung ergibt, dass das politische Schlagwort „Open Access“ noch nicht konsistent verrechtlicht wurde, obwohl die Wissenschaft mit der sogenannten Berliner Erklärung längst einen konsensfähigen und urheberrechtlich nachvollziehbaren Gebrauch etabliert hat.
创建时间:
2025-03-26



