Ausnahme des Umbruchsverbots - NRW
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Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Die Daten Stammen von OpenGeodata.NRW und wurden heruntergeladen, umprojiziert und anschließend veröffentlicht. Erläuterung der Attribute: FLIK: Flächenidentifikator für Feldblöcke Es besteht keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Korrektheit der dargestellten Kulissen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders die Angaben zu berücksichtigen. Thumbnail-Foto: Bence Balla-Schottner on Unsplash
自2018年起,莱茵兰地区的部分区县及非县辖城市允许于每年2月1日起翻耕符合绿化义务(Greening Obligations)要求、作为生态优先区域(ecological priority areas)种植的覆盖作物。该提前翻耕期限同样适用于在绿化框架内于豆科作物种植后栽培的覆盖作物,以及作为生态优先区域配套的套播作物。对于受农业环境措施补贴政策支持的覆盖作物,不得提前其翻耕期限。此类覆盖作物的最早翻耕期限仍为2月16日,即便其被认定为绿化框架内的生态优先区域。本数据集源自OpenGeodata.NRW平台,经下载、重投影后发布。属性说明:FLIK:田块面积标识符(Flächenidentifikator für Feldblöcke)。本数据集不对所展示内容的完整性与准确性提供任何保证,使用者需自行斟酌相关信息。缩略图作者:Bence Balla-Schottner,图源Unsplash。



