遇见数据集

Amtliche Begründungen zu hochschulrechtlichen Open-Access-Definitionen in Deutschland

收藏
Zenodo2025-03-26 更新2026-05-26 收录
官方服务:

资源简介:

Der aus dem Englischen stammende Begriff Open Access ist längst kein urheberrechtlicher Spezialbegriff mehr, sondern feste Größe im deutschen Hochschulrecht. Was aber bedeutet dieses unverändert in die deutsche Rechtssprache übernommene Lehnwort? Der vorliegende Datensatz versammelt erstmals alle Gesetzesbegründungen zu denjenigen Vorschriften, die sich zum 31.12.2024 auf „Open Access“ bezogen: Berlin: § 41 Abs. 3 Satz 1 HG und § 6 Abs. 4 Satz 2 PflAV Brandenburg: § 37 Abs. 2 HG Bremen: § 6 Abs. 3 Satz 2 BibG und § 75 Abs. 5 Satz 1 HSchulG Nordrhein-Westfalen: § 50 Abs. 2 Satz 2 KulturGB Sachsen-Anhalt: § 24 Abs. 5 HSG Schleswig-Holstein: § 4 Abs. 2 BiblG Auf den zusammengetragenen Dokumenten beruht ein juristischer Fachaufsatz, der die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der gewählten Legaldefinitionen und die politischen Prozesse ihrer Ausarbeitung untersucht: Hamann, Open Access als Rechtsbegriff: Eine Bestandsaufnahme zwischen Urheberrecht und Hochschulrecht, JZ 2025, S. 217–227 Die Untersuchung ergibt, dass das politische Schlagwort „Open Access“ noch nicht konsistent verrechtlicht wurde, obwohl die Wissenschaft mit der sogenannten Berliner Erklärung längst einen konsensfähigen und urheberrechtlich nachvollziehbaren Gebrauch etabliert hat.

提供机构:
Zenodo
创建时间:
2025-02-27
二维码
社区交流群
二维码
科研交流群
商业服务