Ausnahme des Umbruchsverbots - NRW
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Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Die Daten Stammen von OpenGeodata.NRW und wurden heruntergeladen, umprojiziert und anschließend veröffentlicht. Erläuterung der Attribute: FLIK: Flächenidentifikator für Feldblöcke Es besteht keine Gewähr auf Vollständigkeit oder Korrektheit der dargestellten Kulissen. Es liegt in der Verantwortung des Anwenders die Angaben zu berücksichtigen. Thumbnail-Foto: Bence Balla-Schottner on Unsplash



