INSPIRE BW Bodennutzung Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald
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INSPIRE Datensatz der Waldfunktion Gesetzlicher Erholungswald in Baden-Württemberg. Nach § 33 LWaldG können Wälder durch Rechtsverordnung zu Erholungswald erklärt werden, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, Waldflächen für Zwecke der Erholung zu schützen, zu pflegen oder zu gestalten. In Frage kommen dabei Wälder in dicht besiedelten Räumen (Verdichtungsräume), in der Nähe von Städten und größeren Siedlungen, Heilbädern, Kur- und Erholungsorten sowie in Erholungsräumen.
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FVA创建时间:
2021-02-23



