Jagdbezirksgrenzen
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Die Jagdbezirke im Landkreis Osterholz. Einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, Stadt oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören. Grundeigentum ein und derselben Person mit mindestens 75 ha zusammenhängender Fläche bildet einen Eigenjagdbezirk und gehört der Jagdgenossenschaft nicht an. Der Jagdbezirk der Jagdgenossenschaft muss nach § 12 Niedersächsisches Jagdgesetz (NJAgdG) mindestens 250 ha zusammenhängende Fläche haben. Die Mitgliedschaft ist an das Grundeigentum gekoppelt und entsteht Kraft Gesetzes.
东斯特霍尔茨县(Landkreis Osterholz)境内的狩猎辖区。共同狩猎辖区由不属于自有狩猎辖区的市镇、城市或独立地籍地块的全部土地构成。同一权利人拥有的连片面积不少于75公顷的土地构成自有狩猎辖区,且不属于狩猎合作社。狩猎合作社的狩猎辖区需符合《下萨克森州狩猎法(Niedersächsisches Jagdgesetz, NJAgdG)》第12条之规定,连片面积不得少于250公顷。狩猎合作社的成员资格与土地所有权绑定,且依法自动获得。



