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Aus österreichischer Sicht

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PsychArchives2022-11-21 更新2026-04-25 收录
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https://nbn-resolving.de/urn/resolver.pl?urn:nbn:de:bsz:291-psydok-7361
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资源简介:
Die Dienstleistungen "Fahreignungsdiagnostik" und "Nachschulung für auffällige Kraftfahrer" fallen in Österreich in den Zuständigkeitsbereich zweier Ministerien - des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit und Generationen - und sind in einem eigenen Führerscheingesetz und entsprechenden Verordnungen - Führerscheingesetz (FSG), Führerscheingesetz Gesundheitsverordnung (FSG-GV) und der Führerscheingesetz Nachschulungsverordnung (FSG-NV) geregelt. Im Wesentlichen betrifft dies die Ermächtigungsvoraussetzungen für Untersuchungs- und Nachschulungsstellen: Als verkehrspsychologische Untersuchungsstellen können Einrichtungen oder Vereinigungen von selbständigen PsychologInnen ermächtigt werden, bei denen mindestens 6 VerkehrspsychologInnen tätig sind und die in der Lage sind Untersuchungen in mehr als einem Bundesland gleichzeitig durchzuführen. Alle haben dieselben Testverfahren anzuwenden und gleichartig auszuwerten. Weiters sind Handbücher vorzulegen, in denen die vorliegenden Standards dokumentiert sind. Die Regelung, dass keine Einzelpersonen als Untersuchungsstellen ermächtigt werden können, dient lt. Verordnung dazu, gleichartige und qualitativ hochwertige Untersuchungsmethoden im Interesse der Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Die Nachschulungsstellen haben über geeignetes Personal, geeignete Räumlichkeiten und Schulfahrzeuge zu verfügen und einen bundesweit einheitlichen organisatorischen Ablauf zu gewährleisten. Es hat ein sachgerechtes und wissenschaftliches Kurskonzept vorzuliegen und eine begleitende Kontrolle (Ergebnisevaluation) zu erfolgen. ? die Qualifikation von GutachterInnen für die Fahreignungsdiagnostik, sowie Voraussetzungen zur Anerkennung als NachschulungskursleiterInnen: Sowohl GutachterInnen als KursleiterInnen haben eine 1600 Stunden umfassende verkehrspsychologische Erfahrung nachzuweisen, wobei davon 160 Stunden verkehrspsychologische Theorie vorgeschrieben sind. KursleiterInnen haben zusätzlich eine 160 Stunden umfassende Einführung in therapeutische Interventionstechniken und die Einschulung ins spezielle Kursprogramm, GutachterInnen die Erstellung von insgesamt 150 Stellungnahmen unter der Verantwortung eines Ausbildners für die Anerkennung, zu erfüllen. Jährlich sind verpflichtend sowohl für KursleiterInnen als auch GutachterInnen 8 Stunden Weiterbildung und eine vom Umfang nicht geregelte Supervision vorgeschrieben. GutachterInnen haben auch eine Fallintervision und alle ermächtigten Stellen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch bundesweit mit anderen verkehrspsychologischen Untersuchungsstellen zu leisten. unknown unknown
提供机构:
Panosch, Elisabeth
创建时间:
2022-11-21
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