Die Sorgerechtseinschränkung nach §§ 1666, 1666 a BGB aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht -juristische und praktische Grundlagen
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Innerhalb der kinder- und jugendpsychiatrischen Praxis treffen immer wieder die Erfordernisse des Kindeswohls auf ein Verhalten oder auch Wünsche von Eltern oder Kindern, die diesem Wohl des Kindes widersprechen oder es zumindest gefährden. Aufgabe der eingeschalteten Ärzte, Therapeuten und des Jugendamtes ist es, inhaltlich mit den Sorgeberechtigten zu arbeiten und die Notwendigkeit wie auch den Nutzen eines Sorgerechtseingriffs einzuschätzen. Hierbei sind die abgestuften Möglichkeiten der Intervention von der Inobhutnahme mit nachfolgender Zustimmung der Eltern (§ 42 KJHG), die Einschränkung der elterlichen Sorge für einzelne Bereiche wie der Aufenthaltsbestimmung (§ 1666 BGB) oder die Vormundschaft (§ 1666 a BGB) zu bedenken. Sache des Richters ist es, in juristischem Zusammenhang unabhängig zu prüfen und zu entscheiden, ob durch einen Eingriff in die Rechte der Eltern bzw. Sorgeberechtigten das Wohl des Kindes besser gewährleistet werden kann. unknown unknown



