Jahres-Hundestatistik gemäß Landeshundegesetz NRW
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Seit dem Inkrafttreten des Landeshundegesetzes NRW sind die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden aus Gründen der Evaluation des Gesetzes verpflichtet, jedes Jahr mit Stand 31.12. die Zahl der in ihrem Zuständigkeitsbereich gemeldeten gefährlichen Hunde, Hunde bestimmter Rassen und großen Hunde (§§ 3, 10 und 11 LHundG NRW) an die Bezirksregierungen zu melden, jeweils unterteilt nach den im Gesetz aufgeführten Hunderassen (bei den großen Hunden nach § 11 sind nur 8 ausgewählte Rassen zu melden sowie alle sonstigen großen Hunde). Ebenso zu melden ist - wieder nach Rassen unterteilt - die Zahl der im Berichtsjahr erfassten Beißvorfälle und sonstigen Vorfälle. Außerdem wird differenziert, ob die Beißvorfälle zu Verletzungen von Menschen oder von Tieren geführt haben. Zudem ist die Zahl der im Berichtsjahr behördlich ausgesprochenen Feststellungen der Gefährlichkeit von Hunden im Einzelfall (§ 3 Abs. 3 LHundG NRW) sowie die Zahl der eingeleiteten Strafverfahren und OWi-Verfahren jeweils rassebezogen anzugeben. Die Bezirksregierungen fassen die bei ihnen eingegangenen Meldungen der kommunalen Ordnungsbehörden jeweils in einer Tabelle zusammen und übersenden diese Tabelle im 1. Quartal des Folgejahres dem Ministerium. Dieses prüft die eingegangenen Zahlen auf Plausibilität, fasst die Zahlen für das jeweilige Jahr für das ganze Land zusammen, berechnet aus den gemeldeten absoluten Zahlen relative Häufigkeiten (z.B. Zahl der Beißvorfälle einer Hunderasse im Verhältnis zur Gesamtpopulation dieser Rasse) und erstellt aus diesen Daten grafische Darstellungen sowie Vergleichstabellen zu den Statistiken der Vorjahre. In der unten stehenden Datei sind die vollständigen Einzel-Jahresstatistiken ab dem Jahr 2013 enthalten.



