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Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte lokal projektiert

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data.europa2024-06-27 收录
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Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.

《联邦自然与家园保护法》(Natur- und Heimatschutz,缩写NHG,法案编号SR 451)委托主管当局保护并改善本土动植物的生存基础,留存自然与文化遗迹及历史遗址。根据《(州级)自然与家园保护法》(RB 10.5101)第17条,州级保护名录将纳入自然、景观与文化领域的保护对象(依据第6条,包含区域及单体保护对象)。该保护名录(ID=10-UR)仅具有提示性质,并非完整名录,且仅对主管当局具有约束力(出自《乌里州自然与家园保护法》第19条)。保护价值被划分为三个层级类别,对应不同的主管当局权责:具有地方、区域与国家级重要性的保护对象(第4条)。已列入联邦发布的名录中的保护对象,自动视为州级保护名录的组成部分,且需纳入州级目录(第17条第2款)。州负责国家级与区域级保护对象的保护工作。地方级保护对象的管护职责由社区承担(第10条)。州可委托社区通过社区土地利用规划对国家级与区域级保护对象实施保护,并在规划与保护措施制定过程中为社区提供咨询支持。

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