Schutzmassnahmen Kultur- und Denkmalschutzobjekte Differenz
收藏资源简介:
Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) beauftragt die zuständigen Behörden zur Bewahrung und Förderung der Lebensgrundlagen der einheimischen Tierund Pflanzenwelt, zur Erhaltung der Natur- und Kulturdenkmäler sowie der geschichtlichen Stätten. In das kantonale Schutzinventar gemäss Artikel 17 des (kantonalen) Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz (RB 10.5101) werden die Schutzobjekte (Gebiete sowie Einzelobjekte, gemäss Art. 6) aus den Bereichen Natur, Landschaft und Kultur aufgenommen. Dieses Schutzinventar (ID=10-UR) hat einen lediglich hinweisenden Charakter, ist nicht abschliessend, und ist nur behördenverbindlich (Art. 19 Urner Gesetz über den Natur- und Heimatschutz). Die Schutzwürdigkeit wird in drei hierarchische Kategorien mit unterschiedlicher behördlicher Zuständigkeit eingestuft: Schutzobjekte von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung (Art. 4). Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2). Der Kanton ist verantwortlich für den Schutz nationaler und regionaler Schutzobjekte. Der Schutz lokaler Objekte obliegt den Gemeinden (Art. 10). Der Kanton kann die Gemeinden beauftragen, nationale und regionale Schutzobjekte via der kommunalen Nutzungsplanung unter Schutz zu stellen. Der Kanton berät dabei die Gemeinden bei Planungs- und Schutzmassnahmen.
《联邦自然与乡土保护法》(Natur- und Heimatschutz Bundesgesetz, 简称NHG, SR 451)授权主管部门保护和维系本土动植物的生存基础,维护自然与文化遗迹及历史遗址。依据《(州级)自然与乡土保护法》(RB 10.5101)第17条设立的州级保护名录,需将自然、景观与文化领域的保护对象(依据第6条规定的区域及单个保护对象)纳入该名录。该保护名录(ID=10-UR)仅具有提示性质,并非穷尽式名录,且仅对主管部门具有约束力(依据《乌里州自然与乡土保护法》第19条)。保护价值被划分为三个对应不同主管权限的层级类别:具有地方、区域及国家重要性的保护对象(第4条)。已列入联邦发布的名录中的保护对象,自动视为州级保护名录的组成部分,且需纳入州级目录(第17条第2款)。州政府负责国家级与区域级保护对象的保护工作,地方级保护对象的保护职责由各市政当局承担(第10条)。州政府可委托市政当局通过市政用地规划对国家级和区域级保护对象实施保护,并在规划与保护措施制定方面为市政当局提供咨询。



