Waldfunktion Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen
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Wälder können nach § 31 Abs. 1 LWaldG durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.
依据《州森林法》(Landeswaldgesetz, LWaldG)第31条第1款,当为抵御或预防有害环境影响——尤其是为避免对公众或第三方造成危险、重大不利或严重侵扰——且确有必要实施或停止特定林业措施时,可通过行政法规将森林宣告为保护林。
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FVA创建时间:
2023-01-04



